Über uns
Die Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte e.V. (VDSG) wurde 1964 in Hannover als eingetragener Verein gegründet. In der VDSG haben sich Ärzte und andere Wissenschaftler der gewerbeärztlichen Dienste der Bundesländer zusammengeschlossen.

Über uns
Die satzungsgemäßen Ziele der Vereinigung sind:
- der wissenschaftliche Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern,
- die Förderung gemeinsamer arbeitsmedizinischer Untersuchungen und Forschungen,
- die Förderung der Fortbildung in arbeitsmedizinischen Fragen,
- die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des gewerbeärztlichen Dienstes u.a. durch Kontakt mit den gesetzgebenden Körperschaften und Landesregierungen sowie mit anderen Arbeitsschutz- und arbeitsmedizinischen Institutionen, auch des Auslandes,
- die Förderung der allgemeinen Berufsinteressen seiner Mitglieder.
Mitglieder der VDSG sind in diversen Gremien und Ausschüssen vertreten und bringen hier ihren gewerbeärztlichen Sachverstand ein:
- BMAS – Ärztlicher Sachverständigenbeirat „Berufskrankheiten“
(Mitglieder Frau Dr. Petereit-Haack, Frau Dr. Jacob-Niedballa) - AfAMed – Vertreter Staatl. Arbeitsschutz
(Mitglieder Frau Dr. Petereit-Haack, Frau Dr. Wiederhold, Frau Dr. Greiner, Stellvertreter: Herr Dr. Baars, Herr Dr. Zenker, Herr PD Dr. Korinth) - AfAMed – Unterausschuss I „Gefahrstoffe, physikalische Einwirkungen und sonstige Tätigkeiten“
(Vorsitz Frau Dr. Petereit-Haack) - AfAMed – Unterausschuss II „Biologische Arbeitsstoffe und Infektionsgefährdungen“
- AfAMed – Unterausschuss III „Grundsatzfragen und aktuelle Entwicklungen“
- AfMu – Unterausschuss II „Stoffliche Gefährdungen“
- AWMF – Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Leitlinie „Diagnostik und Begutachtung der Berufskrankheit Nr. 4101 Quarzstaublungenerkrankung (Silikose) der Berufskrankheitenverordnung“
- AWMF – Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer Leitlinie
„Diagnostik und Begutachtung asbestbedingter Berufskrankheiten“ - DGUV-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung einer „Empfehlung für die Begutachtung von Post-COVID“
- DGUV Arbeitskreis zur Überarbeitung der Bad Reichenhaller Empfehlung
- BG RCI Arbeitsmedizinische Sachverständigenkommission
gewählt auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2021 in Wiesbaden
Der Vorstand der VDSG e.V.

Dr. med. Manuela Jacob-Niedballa
1. Vorsitzende

Dr. med. Johannes Wittmann
2. Vorsitzender

Dr. med. Thomas Zenker
Geschäftsführer
Mitglied der Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte e. V.
Jetzt Mitglied werden
Mitglieder der Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte e. V. können werden:
a) Ärzte, die als Staatliche Gewerbeärzte tätig sind,
b) wissenschaftliche Mitarbeiter der gewerbeärztlichen Dienste
und der mit ihnen in Verbindung stehenden Institute,
c) Mitglieder des gewerbeärztlichen Dienstes im Ruhestand
Ein Mitgliedsantrag kann über das Kontaktformular oder direkt beim Geschäftsführer der VDSG e. V. angefordert werden.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 EUR/Jahr.
Die Überweisung sollte im Januar des jeweiligen Beitragsjahres erfolgen.
Der Beitrag ist auch für das Jahr, in dem der Eintritt oder der Austritt erfolgt, in voller Höhe zu entrichten.
Die Kontoverbindung für die Überweisung lautet:
Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
BIC: DAAEDEDDXXX
IBAN: DE92 3006 0601 0008 1725 95
Bitte senden Sie Aufnahmeanträge und Änderungen an die Geschäftsführung: Thomas.Zenker@sgdnord.rlp.de
Die aktuell gültige Satzung der VDSG wurde auf der Jahrestagung 2021 in Wiesbaden beschlossen.
Vereinssatzung
§ 1: Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen Vereinigung Deutscher Staatlicher Gewerbeärzte e. V. Sie hat ihren Sitz in Hannover und ist ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2: Zweck
Die Vereinigung bezweckt unter Fortsetzung der Tradition der Arbeitsgemeinschaft Staatlicher Gewerbeärzte durch den Zusammenschluss der in gewerbeärztlichen Diensten tätigen Ärzte und anderer Wissenschaftler:
a) wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern,
b) Förderung gemeinsamer arbeitsmedizinischer Untersuchungen und Forschungen,
c) Förderung der Fortbildung in arbeitsmedizinischen Fragen,
d) Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des gewerbeärztlichen Dienstes u.a. durch Fühlungnahme mit den gesetzgebenden Körperschaften und Landesregierungen sowie mit anderen Arbeitsschutz- und arbeitsmedizinischen Institutionen, auch des Auslandes,
e) Förderung der allgemeinen Berufsinteressen seiner Mitglieder,
f) der Verein betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
§ 3: Mitgliedschaft
Mitglieder der Vereinigung können werden:
a) Ärzte, die als Staatliche Gewerbeärzte tätig sind,
b) wissenschaftliche Mitarbeiter der gewerbeärztlichen Dienste und der mit ihnen in Verbindung stehenden Institute,
c) Mitglieder des gewerbeärztlichen Dienstes im Ruhestand
Personen, die von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen werden, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern berufen werden.
§ 4: Aufnahme
Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Anmeldung erworben.
§ 5: Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt – außer durch den Tod –
a) durch die schriftliche Erklärung des Austritts, die an den Vorsitzenden zu richten ist.
Der Austritt wird zum Jahresende wirksam.
b) durch Beschluss des Vorstandes, falls ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, die per Brief an die zuletzt mitgeteilte Postanschrift oder per E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse zu senden ist, seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. In diesem Fall kann der Vorstand frühestens vier Wochen nach Versenden der zweiten Mahnung das Streichen der Mitgliedschaft beschließen. Dies gilt auch bei Unzustellbarkeit der Mahnungen.
c) durch Ausschluss, der wegen einer Verletzung der Standesehre oder einer empfindlichen Schädigung des Vereins auf Vorschlag des Vorstandes nach schriftlicher oder mündlicher Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Das angeschuldigte Mitglied ist mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu benachrichtigen.
Der Ausgeschlossene wird vom Vorstand schriftlich benachrichtigt.
§ 6: Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7: Beitrag
Der Beitrag ist für das Jahr, in dem der Eintritt oder der Austritt erfolgt, im Voraus zu entrichten. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorsitzenden. Er beträgt zunächst DM. 10.– jährlich, voraus zahlbar.
§ 8: Träger der Vereinigung
Träger der Vereinigung sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9: Vorstand
Der Vorstand – im Sinne des § 26 BGB – setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer, der gleichzeitig die Funktion des Schatzmeisters ausübt. Der Vorstand wird alle 2 Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
Der Amtsort des 1. Vorsitzenden ist der Sitz des Vorstandes. Die Amtsdauer des Vorstandes endet erst mit der Neuwahl eines neuen Vorstandes. Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach außen und innen. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Vorstand – ggf. schriftlich – die Mitglieder der Vereinigung zu hören. Der Vorstand ist mit 2 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
§ 10: Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens alle 2 Jahre durch schriftliche Einladung (einfacher Brief oder E-Mail) unter Mitteilung der Tagesordnung mit angemessener Frist – mindestens 4 Wochen vor dem Tagungsdatum – einberufen. Gäste können eingeladen werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Vereinigung erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist ein kurzer Verhandlungsbericht aufzunehmen. Der Verhandlungsbericht über Mitgliederversammlungen ist vom 1. Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen.
§ 11: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn zwingende Gründe, insbesondere das Wohl des Vereins, es erfordern oder wenn es wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird.
§ 12: Auflösung der Vereinigung
Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung der Vereinigung beschließen, wenn 3/4 aller Mitglieder mündlich oder schriftlich zustimmen. Im Falle der Auflösung der Vereinigung wird das Vermögen der Vereinigung mit dem zuständigen Finanzamt im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung verwendet.
Hannover, 31.05.2022